Vereinssatzung

Vereinssatzung des PSV (Pool & Snooker Verein) WÜRZBURG e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „PSV (Pool & Snooker Verein) WÜRZBURG e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des darauffolgenden Jahres.
(4) Der Verein strebt an, Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes zu werden und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.

§ 2 Vereinszweck

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
(2) Der Verein strebt an, Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes zu werden und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied und Probemitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag als Probemitglied entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
(4) Es gilt eine Probezeit für jedes neue Vereinsmitglied von 6 Kalendermonaten ab Eintritt. Während dieser Zeit kann die Probemitgliedschaft ohne Nennung der Gründe wieder entzogen werden. Nach Ablauf dieser Frist wird die Probemitgliedschaft automatisch in eine ordentliche Vollmitgliedschaft umgewandelt, es sei denn die Probemitgliedschaft wurde spätestens vor Ablauf von 6 Kalendermonaten, beginnend ab Eintritt des Probemitglieds, schriftlich, adressiert an den Vorstand, gekündigt.
(5) Jedes Probemitglied hat bei Eintritt eine Kaution von 45,00 € zu hinterlegen. Diese wird im Falle von Strafzahlungen, die der Verein an einen der übergeordneten Verbände entrichten muss und die eindeutig auf ein Fehlverhalten des jeweiligen Mitglieds zurückzuführen sind, für die Begleichung eben dieser Strafzahlungen verwendet. Sollte dies geschehen sein, hat das Mitglied bei Austritt aus dem Verein keinen Anspruch auf die Erstattung der Kaution. Den Mitgliedern steht die Anrufung des Ehrenrats frei.
(6) Ein Probemitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Vollmitglied.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Voll- und Probemitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied oder Probemitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
(4) Eine Streichung der Voll- oder Probemitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 6 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern und Probemitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern und Probemitgliedern zu erbringen sind.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung, sowie der Ehrenrat.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Sportwart Pool, dem Sportwart Snooker sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 3000,– (i. W. dreitausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
(7) Das Stimmrecht von Mitgliedern, die bezüglich ihrer Vereinsbeiträge um mehr als das Dreifache des monatlichen Beitrags in Verzug sind, ruht solange, bis die fälligen Beiträge gezahlt wurden.

§ 10 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat kann im Konfliktfall zwischen Verein, Vorstand bzw. einzelnen Mitgliedern vom Vorstand oder von jedem ordentlichen Vollmitglied angerufen werden. Mitgliedern auf Probe steht die Anrufung des Ehrenrats nicht zu.
(2) Der Ehrenrat berät über vereinsinterne Belange, insbesondere über disziplinarische Maßnahmen gegen Mitglieder und nimmt gegenüber dem Vorstand Stellung hierzu bzw. informiert gegebenenfalls die Mitgliederversammlung, die dann über weitere Schritte entscheidet (siehe § 5 Abs. 3).
(3) Vorstandsmitglieder dürfen nicht im Ehrenrat vertreten sein.
(4) Der Ehrenrat ist ein rein beratendes Gremium.
(5) Der Ehrenrat wird jedes Jahr während der Jahreshauptversammlung des Vereins für das kommende Jahr neu gewählt. Er besteht aus drei verdienten Mitgliedern des Vereins, die bei der Wahl mindestens seit fünf Jahren dem Verein angehören.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landes-Sportverband e. V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die Gemeinde Kitzingen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.